Allgemeine verkaufsbedingungen

§1. Vertragsabschluss

Da bei Angeboten, die durch Telefon, Fax oder auch mündlich übermittelt werden Missverständnisse auftreten können, ist in Abänderung der vetragsgemäßen Bestimmungen des Artikels 1583 des bürgerlichen Gesetzbuches, der Kaufvertrag erst nach unserer schriftlichen Bestätigung vom Sitz der Gesellschaft gültig, selbst im Falle von gemachten Zusicherungen seitens unserer offiziellen Vertreter.

§2. Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, gelten für alle Verkäufe die allgemeinen Verkaufsbedingungen. Der Käufer erklärt, die Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiert diese unwiderruflich. Besondere Einkaufsbedingungen des Kunden können keinesfalls implizit akzeptiert werden. Den käuferspezifischen allgemeinen Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

§3. Preis

Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Skonto, weder Provision noch Nachlass. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu erhöhen, wenn fremde und/oder belgische Wechselkursänderungen unsere Berechnungsgrundlage ändern würden.

§4. Lieferzeit

Die angegeben Lieferzeiten verstehen sich «voraussichtlich»: Wir übernehmen keine Verantwortung für deren Einhaltung, und sie schließen keine formelle Garantie unsererseits ein. Eine Verzögerung in der Lieferung zieht keinerlei Haftbarmachung oder Schadenersatzpflicht nach sich, es sei denn, sie wurde ausdrücklich von uns anerkannt.

§5. Einzelangaben

Die Geschäfte müssen in der vereinbarten Frist spezifiziert werden. Bei Fehlen der Angaben in dieser Frist behalten wir uns das Recht vor, die gesamte Lieferung auf ein späteres Datum zu verschieben. Bei fortdauerndem Fehlen der Angaben seitens des Käufers, kann die nicht spezifizierte Menge einfach ohne Beeinträchtigung des von uns zu fordernden Schadensersatzes annuliert werden. Wir behalten uns das Recht vor, die Lieferung der vom Käufer zu hoch angegebenen Menge lt. Kaufvertrag abzulehnen, sie zu den gleichen, im Anfangsvertrag stehenden Bedingungen anzunehmen, oder sie auf einen anderen Kauf des Kunden zu den von uns festgesetzten Preisen und Bedingungen zu übertragen.

§6. Gewicht und Bezeichnung

Falls nicht ausdrücklich mit uns anders vereinbart, werden die Waren nach Gewicht oder Stückzahl verkauft und berechnet. Den vorgeschriebenen Bezeichnungen auf dem Bestellschein werden hinzugefügt: «Auf Risiko und Gefahr des Käufers». Im Streitfall gelten nur die auf den Frachtbriefen und Empfangsbescheinigungen der Spediteure vorhandenen Angaben.

§7. Abnahme der Waren

Wie auch immer die Kaufbedingungen sind, die Waren werden immer endgültig verkauft, in unseren Werkstätten abgenommen und empfangen, gleichgültig ob die Lieferung ab Fabrik, auf Lastwagen oder franco Bestimmungsort, durchgeführt wird. Jede Ware wird immer endgültig vor dem Versand abgenommen, wodurch wir total entlastet werden. Sobald die Ware auf dem Transport ist, bestehen keine Ansprüche oder Reklamationen mehr seitens der Käufer. Vor dem Versand ist jedoch eine Prüfung möglich. In dem Fall muss der Käufer eine Einverständniserklärung über die Art und Qualität der ihm gezeigten Ware unterschreiben. Diese Erklärung ist als endgültige Abnahme gültig. Die Übergabe der Versandorder ersetzt die endgültige Abnahme.

§8. Versand

Der Versand wird immer auf Rechnung und Gefahr des Käufers durchgeführt, ob es sich um einen Verkauf franco oder ab Werk handelt. Risiken auf dem Weg, beim Umladen, Verzögerungen, Stillstand, falsche Transportrichtung und fehlerhafte Anwendung der Tarife gehen zu Lasten des Käufers. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Rost oder jede andere Veränderung, die im Lager oder auf dem Weg an der Ware entstanden ist. Der Käufer kann also den Rost und/oder die Feuchtigkeit der Ware, und/oder deren Verpackung nicht zum Anlass nehmen, die Bezahlung unserer Rechnung zu verweigern oder nur unter Vorbehalt zu bezahlen.

§9. Rechnung und Bezahlung

Allein das effektive von der Fabrik an den Käufer gelieferte Stückzahl dient als Grundlage für die Berechnung. Die Rechnungen sind direkt an den Sitz der Gesellschaft zu zahlen, bar, ohne Skonto; oder nach besonderer Vereinbarung hat die Gesellschaft das Recht, Wechsel oder Schecks anzunehmen, ohne dass dadurch weder eine Novation noch ein Verstoß gegen die bezgl. Vereinbarung über den Zahlungsort entsteht. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die nicht bankfähigen Platzwechsel abzulehnen oder sie zum Reinerlös anzunehmen. Es versteht sich ausserdem, dass wir für die uns übergebenen Wechsel nicht die rechtzeitige Vorlage garantieren, wenn nicht wenigstens eine Frist von 15 Tagen gegeben ist. Wenn nicht besonders vereinbart, wird die Fälligkeit auf den Versandtag festgesetzt, selbst wenn es sich um Verkäufe franco handelt. Wir behalten uns das Recht vor, jede nicht angenommene Bestellung vom Tage der Bereitstellung der Ware an zu berechnen, und die sofortige Bezahlung dafür zu verlangen, wenn dieses Datum mit dem festgesetzten oder späteren Lieferdatum übereinstimmt: und dieses ohne jede Aufforderung. Wir behalten uns ausserdem das Recht vor, dem Käufer die Kosten für die Einlagerung der Ware zu berechnen. Erfolgt die Bezahlung nicht zum vereinbarten Termin, muss der Käufer die Zinzen tragen, ab Fälligkeitsdatum 2 % über dem offiziellen Diskontsatz der Belgischen National-Bank mit wenigstens 6 % jährlich. Diese Zinzen laufen mit vollem Recht ab Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zum Tage der Zahlung, ohne dass es dazu einer Aufforderung bedart. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel und Schecks bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers; sie ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an den Käufer ab.

§10. Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt schließt das Recht des Käufers nicht aus, die Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern; er darf aber, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Ware oder die aus dieser hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Wird die Ware oder die daraus hergestellten Sachen beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Käufer den Verkäufer sofort schriftlich zu benachrichtigen.Bei einer Weiterverarbeitung erlöscht jedoch das Eigentum des Verkäufers auch nicht durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware; vielmehr sind die Vertragsteile sich darüber einig, dass die durch Umbildung geschaffenen neuen Sachen für den Käufer als Eigentümer beziehungsweise als Miteigentümer entstehen. Wird die Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer dem Verkäufer zur Sicherheit bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderung ab und zwar bei einer Verbindung, Vermischung, Umbildung oder Verarbeitung mit fremder Ware im Verhältnis zu dem in der verkauften Ware enthaltenen Wareanteil des Erlös in Höhe des Kaufpreises unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten. Auf Verlangen sind dem Verkäufer die Namen der betreffenden Kunden bekanntzugeben. Das Recht zur Verfügung über die Ware in ordentlichen Geschäftsbetrieb erlischt im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers. Der Verkäufer verpflichtet sich, seine ihm auf Grund dieser Klausel zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit sie die Schuld des Käufers an den Verkäufer um mehr als 25 % übersteigen. Es bleibt der Wahl des Verkäufers vorbehalten, welche der Sicherheiten freigeben will.

§11. Schlussgarantie

Erfüllt der Käufer eine seiner Verpflichtungen nicht, wir der Kaufvertrag mit vollem Recht und ohne Aufforderung, ohne vorherige Mahnung und gerichtliches Eingreifen, unter Vorbehalt des an die Gesellschaft zu zahlenden Schadensersatzes, gelöst. Wenn der Verkäufer es wünscht, kann er die Ausführung des Kaufvertrages auf Kosten, Risiko und Gefahr des Käufers erzwingen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, selbst nach teilweiser Erfüllung eines Kaufvertrages, vom Käufer eine Garantie über die richtige Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen. Die Weigerung, dieser Bedingung nachzukommen, gibt der Gesellschaft das Recht, das gesamte Geschäft zu annulieren oder gegebenenfalls den Verbleibenden noch auszuführenden Teil gegen Entschädigung und evtl. Zinzen zu ihren Gunsten aufzulösen.

§12. Zufälle und höhere Gewalt

Alle Fälle höherer Gewalt gehe zugunsten der Gesellschaft; Sie hat also das Recht, sei es, die Lieferungen aufzuschieben, sei es, die Bestellungen einfach zu annulieren, den Rest aufzukündigen, oder als Ersatz entsprechende Produkte von einer anderen Fabrik zu liefern. Diese Fälle geben dem Käufer weder das Recht, die Bestellung zu annulieren, noch auf Kosten des Verkäufers Ersatzprodukte von einer anderen Fabrik zu verlangen. Unter höhere Gewalt fällt, selbst wenn es im Ausland ist: Krieg in einem oder mehreren europäischen oder nicht europäischen Ländern, Unfälle, Unglücksfälle, Generalstreiks oder Teilstreiks, deren Ausmaß unsere Fabrikation hemmen oder stilllegen, oder die Versorgung unserer Fabriken unterbrechen, das lock-out, Brüche von Maschinenteilen, Arbeitskräfte- oder Transportmangel, überhöhte Temperaturen, Überschwemmungen und alle Ursachen, die den normalen Ablauf unserer Fabrikation und Expedition hindern.

§13. Streitfälle

Alle uns bindenden Kaufabschlüsse werden als in Eupen abgeschlossen betrachtet. Alle Streitigkeiten unterliegen ausnahmslos der Kompetenz der Gerichte im Bezirk den Sitz der Gesellschaft nach Belgischem Gesetz. EinVerstoss gegen diese Befugnis ist selbst mittels Berufung oder gemeinsamer gerichtlicher Entscheidung nicht erlaubt. Der Käufer im Ausland verzichtet ausdrücklich, auf jede Hilfe vor fremden Gerichten. Es versteht sich ausdrücklich, dass die befugnisgebende Rechtsklausel ausnahmslos in unserem Interesse vereinbart wurde. Wir behalten uns das Recht vor, darauf zu verzichten und den evtl. Schuldner vor jedes zuständige Gericht rechtmäßig vorzuladen.